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Bei Umstrukturierungen und Personalabbau gilt: In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig
wahlberechtigten Arbeitnehmern muss der Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen nicht nur
informiert, es muss auch ein Interessenausgleich versucht werden, um soziale Nachteile abzumildern.
Ein unterlassener oder nicht ernsthaft versuchter Interessenausgleich kann für den Arbeitgeber
teure Ansprüche aus einem Nachteilsausgleich nach sich ziehen.
Im Rahmen eines betriebsbedingten Kündigungsschutzprozesses spielt ein Interessenausgleich eine
große Rolle. Hier können günstige Regelungen für den Einzelnen enthalten sein, die es zu nutzen gilt.
Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer bei der Überprüfung und gerichtlichen Durchsetzung von
Ansprüchen aus einem Interessenausgleich.
Wir überprüfen Interessenausgleiche und beraten Sie dabei über die vielfältigen Anspruchs- und
Regelungsmöglichkeiten. Sollte hierin eine Namensliste für betriebsbedingte Kündigungen vereinbart
sein, so beraten wir Sie über die Möglichkeiten dagegen vorzugehen.
Ferner führen wir Interessenausgleichsverhandlungen und entwickeln gemeinsam mit den
Betriebspartnern Lösungen, die die Interessen beider Seiten bestmöglich sichert. Kommt es zu keiner
Einigung, führen wir auch das Verfahren vor der Einigungsstelle für Sie durch.
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Arbeitsrechtskanzlei Groll & Partner Holzhausenstraße 42 60322 Frankfurt am Main |
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